Satzung des Verbands

Verband der kommunalen Wahlbeamten in Hessen e.V.
(Vereinigung Hessischer Bürgermeister und Kassenverwalter)
I. Mitgliederkreis und Rechtsform des Vereines

§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Vereines

(1) Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten im Lande Hessen schließen sich zu einem Verein mit der Bezeichnung
"Verband der kommunalen Wahlbeamten in Hessen e.V.
(Vereinigung Hessischer Bürgermeister und Kassenverwalter)"

zusammen.
(2) Er hat seinen Sitz in Mühlheim am Main.
(3) Als Mitglied können dem Verein auch ehemalige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Kassenverwalter/innen und ehemalige Kassenverwalter/innen angehören.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

II. Zweck des Vereines

§ 2
Interessenwahrnehmung und Beratung

(1) Der Verein bezweckt die Pflege des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Wohls der Mitglieder, insbesondere die Förderung ihrer allgemeinen Interessen bei Maßnahmen der Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sowie im Rahmen der vorstehenden Zweckbestimmung ihre Beratung in Einzelfällen, insbesondere die Beratung und die Vertretung der Mitglieder in arbeits-, beamten- und sozialrechtlichen Auseinandersetzungen.
(2) Ist Gegenstand der Auseinandersetzung eine Pflichtverletzung des Mitgliedes gegenüber dem Dienstherrn, kann der Verein das Mitglied auf die Beratung und Vertretung durch Dritte verweisen.
In diesen Fällen können Kostenzuschüsse gewährt werden.

III. Mitgliedschaft

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein wird mit Annahme der Anmeldung durch den Vorstand erworben.
Die Zugehörigkeit zum Verein soll jedem Mitglied durch schriftliche Bestätigung und Aushändigung des Satzungstextes bestätigt werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 4
Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

(1) Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, an den Bestrebungen des Vereines nach besten Kräften mitzuarbeiten und insbesondere auch regelmäßig an den Versammlungen teilzunehmen.
(2) Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge.
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 6
Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

§ 7
Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz vorheriger Abmahnung seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, den Satzungszwecken zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereines gefährdet oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die den Ausschluss geboten erscheinen lassen.
(2) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat nach Einlegung des Einspruches eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

IV. Organe des Vereines, Berufung und Abberufung, Rechte und Pflichten

§ 8
Die Organe des Vereines

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens sechs Beisitzern und gegebenenfalls dem/der Geschäfts-führer/in.
Die Vorsitzenden sollen möglichst aktive kommunale Wahlbeamte sein. Bei den Beisitzern sollen auch ehemalige kommunale Wahlbeamte und Kassenverwalter oder ehemalige Kassenverwalter vertreten sein.
(2) Dem Vorstand gehören weiterhin der/die Präsident/in und der/die Geschäftsführende Direk-tor/in des Hessischen Städte- und Gemeindebundes oder deren Stellvertreter an.
(3) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.

§ 10
Die Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr steht dem/der Vorsitzenden und den stellvertreten-den Vorsitzenden zu, jede/r allein vertretungsberechtigt.
Diese sind insoweit Vorstand im Sinne des Gesetzes.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Ausschlag. In dringenden und in minder wichtigen Fällen ist schriftliche und fernmündliche Abstimmung möglich. Letztere soll schriftlich bestätigt werden.

§ 11
Geschäftsführung

(1) Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte nach den Anweisungen des Vorstandes. Er/Sie hat alle die gemeinsamen Interessen der Mitglieder berührenden Ereignisse sorgfältig zu verfolgen, die an den Vorstand gelangenden Mitteilungen, Wünsche und Anträge der Mitglieder zu bearbeiten und zur Beschlussfassung vorzubereiten sowie für die Ausführungen der Beschlüs-se der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu sorgen.
(2) Der/Die Geschäftsführer/in muss mit den Angelegenheiten der Mitglieder vertraut sein. Er/Sie wird vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Er/Sie kann ehrenamtlich tätig sein.

§ 12
Mitgliederversammlung

(1) Zusammensetzung und Stimmrecht:
Die Mitglieder bilden zusammen die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
(2) Beschlussgegenstände:
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Wahl des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter sowie der Beisitzer des Vorstandes auf drei Jahre;
b) Abberufung von Vorstandsmitgliedern, sofern dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird;
c) Entgegennahme der Jahresberichte und der Rechnungslegung sowie Entlastung des Vorstandes;
d) änderung und Ergänzung der Satzung;
e) Bestimmung von Ehrenmitgliedern des Vorstands;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) alle sonstigen Gegenstände, die ihr vom Vorstand wegen ihrer Wichtigkeit zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
h) Auflösung des Vereines.
Anträge können von der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie mindes-tens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt sind.
über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder dem zustimmen, außer bei Satzungsänderungen.
(3) Einberufung:
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn zwei Fünftel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
(4) Form und Frist der Einladungen:
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss mindestens 21 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen und mit einer Tagesordnung versehen sein.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(5) Vorsitz:
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes.
(6) Abstimmung im ordentlichen Verfahren:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt und niemand der offenen Abstimmung widerspricht.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Beschlüsse über änderung oder Ergänzung der Satzung und über Maßregelung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Für die Auflösung des Vereins gilt die besondere Bestimmung in § 14.
(7) Außerordentliche Abstimmung auf dem Schriftwege:
Sollte die Mitgliederversammlung aus irgendwelchen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Gründen abgehalten werden können, so kann an die Stelle des ordentlichen Abstimmungsverfah-rens die Abstimmung auf dem schriftlichen Wege treten.
Für die Auflösung gilt jedoch § 14.
(8) Niederschriften:
über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem/einer vom/von der Vorsitzenden zu benennenden Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

V. Bildung von Kreisverbänden

§ 13
Kreisverbände

Die Mitglieder schließen sich zur wirksamen Betätigung des Vereins innerhalb der Landkreise zu Kreisverbänden zusammen und teilen Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung dem Vorstand mit.
Sie wählen einen Kreisvorstand, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellver-treter/in, einem/einer Schriftführer/in und einem/einer Rechner/in.
Im Kreisvorstand sollen hauptamtliche und ehemalige hauptamtliche kommunale Wahlbeamte sowie Kassenverwalter vertreten sein.

VI. Auflösung des Vereins

§ 14
Verfahren und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung einberufen ist.
(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt.
(3) Bei der Auflösung des Vereins trifft die Mitgliederversammlung zugleich Bestimmungen über die Verwendung des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens und über die Bestellung der Liquidatoren.
Sofern kein Mehrheitsbeschluss über die Verwendung des Vermögens zustande kommt, fällt es an den Hessischen Städte- und Gemeindebund.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde am 13.09.2001 anlässlich der Mitgliederversammlung des Verbandes der kommunalen Wahlbeamten in Hessen e.V. (Vereinigung Hessischer Bürgermeister und Kassenverwalter) in Echzell (Wetteraukreis) beschlossen und am 10.01.2002 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der Nummer VR 827 eingetragen.

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