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Versorgungsansprüche hauptamtlicher Bürgermeister nach § 40 HGO, die nach einer Amtszeit aus dem Amt scheiden

Hans-Joachim Larem, ein profunder Kenner des kommunalen Versorgungsrechts, hat unter Ausschluss eines Gewährleistungsanspruchs in einem Aufsatz aufgelistet, wie sich die finanzielle Situation hauptamtlicher Bürgermeister nach nur einer Wahlperiode darstellt.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Ansprüche hauptamtlicher
Bürgermeister, die
 nach dem 29. Februar 2016 erstmals zum Bürgermeister gewählt wurden,
 keine (anrechenbare) vorangegangene Amtszeit zurückgelegt haben und
 nach einer Amtszeit (6 Jahre) nicht erneut zum Bürgermeister gewählt werden
oder selbst nicht mehr zur Wahl angetreten sind.

Ferner wird unterstellt, dass ein Rückkehranspruch in ein früheres Lebenszeitbeamtenverhältnis
(oder als Richter auf Lebenszeit oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst) nicht
besteht. Sie finden den Aufsatz hier: 2023_11_Altersgeld_Übergangsgeld